Informationspflichten und Fristen

Informationspflichten und Fristen

Informationspflichten - die Pre-Notification

Vor dem Lastschrifteinzug muss der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen über den geplanten Einzug schriftlich mittels einer Vorabinformation (der sog. Pre-Notification) informieren. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit identischen Beträgen genügen eine einmalige Unterrichtung vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine.

Adressat der Pre-Notification ist immer der Kontoinhaber des zu belastenden Kontos.

Die Pre-Notification muss dem Schuldner generell spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Lastschrift gesendet werden. Diese Frist kann vertraglich bis auf einen Tag verkürzt werden. Ist eine solche Regelung getroffen, kann die verkürzte Avisierungsfrist über die Mandatsverwaltung beim entsprechenden SEPA-Mandat eingestellt werden.

Lexware hausverwaltung 2025 integriert die Funktion zum Ausdruck der Pre-Notification in den Lastschriftlauf.

 

Fristen

In der Vergangenheit waren Lastschriften mit dem Einreichen fällig. Das heißt: Sie konnten als Zahlungsempfänger eine Lastschriftdatei an das Kreditinstitut senden und per Folgetag eine Gutschrift erhalten.

Mit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens gelten europaweit Vorlagefristen, damit das vereinbarte Fälligkeitsdatum einer SEPA-Lastschrift auch eingehalten werden kann. Die Vorlagefristen sollen sicherstellen, dass eine beim Kreditinstitut des Zahlungsempfängers eingereichte Lastschrift rechtzeitig an das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen zur Weiterbearbeitung weitergeleitet wird.

Mit der Umstellung auf SEPA 3.0 ab dem 20.11.2016 gilt für alle Lastschriften unabhängig vom Lastschrifttyp die verkürzte Vorlagefrist von einem Bankarbeitstag (D-1). Unter Berücksichtigung der Einreichungszeit von einem Tag liegt der späteste Einreichungszeitpunkt damit 2 Bankarbeitstage vor Fälligkeit (D-2). Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Folgelastschriften bei der Kennzeichnung von Lastschriften ist mit SEPA 3.0 nicht mehr erforderlich.

Mit SEPA 3.0 dürfen Lastschriften generell nicht früher als 15 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag bei der Bank des Zahlungspflichtigen vorliegen (D-15).

Da nicht alle Banken zum gleichen Termin auf das neue SEPA-Format umstellen wer-den, unterstützt die Lexware hausverwaltung bis zum nächsten SEPA-Release (voraussichtlich 11/2017) auch noch das alte Format SEPA 2.9.

Für dieses Format gilt wie bisher eine Einreichungsfrist von 6 Bankarbeitstagen (D-6).