Was leistet der neue Vermögensbericht?

Was leistet der neue Vermögensbericht?

Seit 1. Dezember 2020 ist die grundlegende Reform des deutschen Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Das Reformgesetz bringt für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer deutliche Veränderungen mit sich.

Eine davon betrifft den Vermögensbericht. Gemäß § 28 Abs. 4 WEG neu sind Verwalter künftig verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufzustellen. Dieser muss den Stand der Rücklagen sowie eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten.

Der Vermögensbericht ist einheitlich je Eigentümergemeinschaft zu erstellen und jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Es sind keine individuell unterschiedlichen Vermögensberichte innerhalb einer Gemeinschaft möglich. Gemäß Gesetzesbegründung sollen die Wohnungseigentümer durch den Vermögensbericht ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft erhalten.

Über den Vermögensbericht wird allerdings nicht beschlossen. Es handelt sich lediglich um eine Informationspflicht der Hausverwaltung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Vermögensbericht ist jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erstellen. Er steht gemäß Gesetz zwar unabhängig neben Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, seine Werte können aber sinnvollerweise nur auf der Jahresabrechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres basieren. Deshalb ist der Vermögensbericht nach oder im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung zu erstellen.

Der Berichtszeitraum des Vermögensberichts ist identisch mit dem Abrechnungszeitraum der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Kalenderjahr ist zunächst die Gesetzesvorgabe für Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und dazu passend auch für den Vermögensbericht. Sofern in einer Gemeinschaft etwas anderes vereinbart ist (z.B. ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. – 30.06.), hat der vereinbarte Zeitraum jedoch Vorrang und gilt auch für den Vermögensbericht.