Aufbau des Vermögensberichts

Aufbau des Vermögensberichts

Der Vermögensbericht besteht im Wesentlichen aus den beiden Bereichen A Stand der Rücklagen und B Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.

Der Bereich B ist in die Kapitel Forderungen der Gemeinschaft, Verbindlichkeiten der Gemeinschaft und Sonstige Vermögensgegenstände untergliedert.


 

Bereich A Stand der Rücklagen

Wegen der besonderen Hervorhebung der Rücklagen in Gesetz und Gesetzesbegründung werden die Rücklagen an erster Stelle und in einem eigenen Bereich A dargestellt.

Jedes Rücklagensachkonto wird einzeln mit seinem jeweiligen Ist-Stand abgebildet. Es handelt sich um die Darstellung der buchhalterischen Rücklage zum Stichtag.


 

Da der Rücklagenstand ungeachtet seiner Höhe anzugeben ist, wird im Vermögensbericht ein Rücklagenstand von EUR 0,00 angegeben, auch wenn kein Rücklagenvermögen vorhanden ist (z.B. weil die Gemeinschaft keine Rücklage führt).

 

Bereich B Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens

Wegen der Betonung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens in Gesetz und Gesetzesbegründung wird dieses in einem weiteren Bereich B dargestellt. Die Unterpunkte des Bereichs B werden entsprechend der Reihenfolge in der Gesetzesbegründung aufgeführt, soweit die Begründung Aussagen dazu trifft.

 

Forderungen der Gemeinschaft

Entsprechend bilden die Forderungen Ziffer I. des Bereichs B.

Die Forderungen gegen Wohnungseigentümer werden - detailliert nach Verträgen - im ersten Unterkapitel der Ziffer I dargestellt. Bei den Forderungen gegenüber Dritten bilden die Forderungen gegenüber Kreditinstituten das zweite Unterkapitel, die Forderungen gegenüber weiteren Dritten das letzte Unterkapitel.


 

Verbindlichkeiten der Gemeinschaft

Die Verbindlichkeiten bilden Ziffer II des Bereichs B.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Bankdarlehen) werden im ersten Unterkapitel der Ziffer II dargestellt. Da Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Dritten im Allgemeinen vorrangig zu bedienen sind, um z.B. Versorgungssperren zu verhindern, bilden diese Verbindlichkeiten das zweite Unterkapitel. Die Verbindlichkeiten gegenüber Wohnungseigentümern werden - wieder aufgeschlüsselt nach Verträgen - im letzten Unterkapitel aufgelistet.


 

Sonstige Vermögensgegenstände

Die sonstigen Vermögensgegenstände bilden Ziffer III des Bereichs B.

Die Vermögensgegenstände sind dabei lediglich aufzustellen, also zu benennen. Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen nicht bewertet werden.

In den Vermögensbericht müssen nur die wesentlichen Vermögensgegenstände aufgenommen werden. Unwesentlich sind Vermögensgegenstände, die für die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft unerheblich sind. Eine betragsmäßige Grenze nennt das Gesetz nicht; sie hängt insbesondere von der Größe der Gemeinschaft ab.

Die Gesetzesbegründung sieht nur für Geldforderungen und -verbindlichkeiten eine betragsmäßige Angabe vor. Da aber in der Fachliteratur bereits Bewertungen für sonstige Vermögensgegenstände angeregt werden - v.a. für Brennstoffvorräte - werden auch in Ziffer III Betragsangaben ermöglicht.