Zum 1. Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch sollen Mieter von erhöhten Heiz- und Warmwasserkosten abhängig vom energetischen Zustand der gemieteten Gebäudefläche entlastet werden.
Das heißt: Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Umgekehrt gilt: Je niedriger der Verbrauch des Gebäudes, desto mehr Kosten muss der Mieter übernehmen.
Für Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, erfolgt die Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten nach einem 10-stufigen Modell in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche.
Die Vermieterseite ist verpflichtet, die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung zu ermitteln und deren Berechnung anzugeben.
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz gilt nicht für Gebäude, in denen strombetriebene Heizmittel (beispielsweise Wärmepumpen oder Nachtspeicheröfen) oder Holzbrennstoffe wie Holzpellets, Holzhackschnitzel oder Scheitholz eingesetzt werden. Da diese Brennstoffe nicht unter das Brennstoffemissionsgesetz fallen, erfolgt für diese Brennstoffe keine Berechnung der CO2-Kosten. Die CO2-Kostenaufteilung bleibt in Mieter- und Eigentümerabrechnungen unberücksichtigt.
Nachweispflicht
Die Brennstofflieferanten sind verpflichtet, ab 1.1.2023 in ihrer Rechnung die CO2-Emissionen für die gelieferte Brennstoffmenge und alle weiteren erforderlichen Angaben auszuweisen. Auf dieser Basis können dann die CO2-Kosten ermittelt werden.
Der Vermieter muss in der jährlichen Abrechnung sowohl den auf den Mieter entfallenden Anteil, die energetische Einstufung des Gebäudes bzw. der Wohnung sowie die Berechnungsgrundlage ausweisen.
In der Lexware hausverwaltung erfolgt der Nachweis der CO2-Kosten im Rahmen der Mieterabrechnung (siehe Kapitel Aufteilung der CO2-Kosten ausweisen).
Ausnahmen
Für Nichtwohngebäude gilt vorerst eine Übergangsphase, in der Mieter höchstens die Hälfte der Kohlendioxidkosten zu tragen haben.
Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben - wie beispielsweise denkmalschutzrechtliche Beschränkungen - einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes ganz oder teilweise entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil an den CO2-Kosten, den die Vermieterseite entsprechend des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes zu tragen hätten, um die Hälfte zu kürzen.
Bei einer vermieteten Wohnung, die gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgt wird (z. B. mithilfe einer Gasetagenheizung oder eines Wärmeliefervertrages) und bei der der Vermieter Vertragspartner der Energie- oder Wärmelieferung ist, stehen dem Vermieter Daten über den Gesamtverbrauch des Gebäudes nicht zur Verfügung, sodass anstelle des Gebäudes die Wohnung einzustufen ist.
Kapitelverzeichnis