Auch wenn man es nicht gerne zugibt – als Vermieter hat man selbstverständlich Interesse daran, seine Mieteinnahmen zu maximieren.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, gehört die Durchführung von Mieterhöhungen zu den wichtigsten Funktionen einer Hausverwaltung.
Achten Sie auf Einhaltung des Miethöhegesetzes
Um die Mieter vor Wuchermieten zu schützen, hat sich der Gesetzgeber allerdings einige Vorschriften einfallen lassen, die im Miethöhegesetz zusammengetragen wurden. Das Miethöhegesetz, kurz MHG, war ein deutsches Gesetz für das Mietrecht im privaten Wohnungsbau. Zu den Inhalten zählten Vorschriften zur Erhöhung des Mietzinses einschließlich der Betriebskosten.
Mit Wirkung zum 1. September 2001 wurde es in das BGB integriert und durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) mit Wirkung zum 1. September 2001 aufgehoben. Im BGB stehen die für Miete relevanten Vorschriften ab § 535 BGB, die Vorschriften über die Miethöhe finden sich in den § 557 bis § 561 BGB
Sie dürfen die Mieten also nicht beliebig erhöhen, sondern unterliegen den entsprechenden Vorschriften des Miethöhegesetzes bzw. des BGB.
Um Ihnen die Durchführung von Mieterhöhungen trotzdem so einfach wie möglich zu machen, wurde Lexware hausverwaltung 2025 mit einem "Mieterhöhungs-Assistenten" ausgestattet, der Sie ausführlich durch alle Schritte leitet.
Starten Sie den Mieterhöhungs-Assistenten über das Register ASSISTENTEN.
Geben Sie an, ob Sie die Mieter für eine einzelne Wohnung oder für alle Wohnungen eines Gebäudes erhöhen möchten.
Bestätigen Sie mit OK und folgen Sie dem Mieterhöhungs-Assistenten.
Bestätigen Sie die Auswahl mit Weiter und geben Sie an, wie der neue Mietpreis berechnet werden soll. Mögliche Erhöhungsarten sind unter anderem eine prozentuale Mieterhöhung, eine Erhöhung auf einen bestimmten Quadratmeter-Mietpreis oder auch die maximal zulässige Mieterhöhung nach § 558 BGB. Weitere Informationen erhalten Sie über das Informationssymbol.
Bedenken Sie, dass Lexware hausverwaltung 2025 zwar einige Vorschriften des § 558 BGB beachtet, dass es aber noch viele weitere Vorschriften im Miethöhegesetz gibt. Falls Sie also eine maximal zulässige Mieterhöhung durchführen, überprüfen Sie später die berechnete Miete noch einmal daraufhin, ob sie allen Vorschriften entspricht!
Auf der nächsten Assistentenseite werden Sie nach dem Datum der Mieterhöhung gefragt. Beachten Sie an dieser Stelle, dass eine Mieterhöhung frühestens zu Beginn des dritten Kalendermonats in Kraft treten darf, der dem Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Wenn Sie also am 10. Juni 2017 eine Mieterhöhung mit dem Mieterhöhungs-Assistenten beschließen möchten, so darf diese frühestens am 1. September 2017 in Kraft treten. Falls Sie dagegen am 30. Juni 2017 die gleiche Mieterhöhung beschließen, so darf diese nur dann am 1. September in Kraft treten, wenn Sie das Mieterhöhungsverlangen noch am gleichen Tag schriftlich dem Mieter übergeben. Erhält der Mieter das Schreiben einen Tag zu spät, also bereits im Juli 2017, so gilt die Mieterhöhung erst ab dem 1. Oktober.
Haben Sie das gewünschte Datum ausgewählt, erhalten Sie mit Weiter eine Übersicht der ermittelten Mieten angezeigt. Als Vergleichswerte werden in dieser Übersicht auch die aktuellen Mietwerte sowie die von der Lexware hausverwaltung 2025 als maximal zulässig (gemäß MHG) ermittelten Mietwerte angezeigt. Auf diese Weise erkennen Sie sofort, wie groß die Mieterhöhung ist und ob Sie ggf. die maximal zulässige Miete überschreiten.
Über die Option Mieterhöhungsschreiben können Sie nun noch auswählen, ob Lexware hausverwaltung 2025 automatisch Mieterhöhungsschreiben für die betroffenen Mieter erstellen soll.
Klicken Sie schließlich auf Fertig!, um die eingetragenen Mieterhöhungen endgültig durchzuführen. Haben Sie die Option Mieterhöhungsschreiben aktiviert, so werden die entsprechenden Schreiben automatisch ausgedruckt. Hierzu müssen Sie allerdings im Anschluss noch den Grund der Mieterhöhung aus der entsprechenden Auswahlliste auswählen und ggf. noch weitere Informationen, die vom Programm automatisch abgefragt werden, angeben.
Beachten Sie, dass die durchgeführten Mieterhöhungen erst dann wirksam werden, wenn der Mieter dieser Erhöhung schriftlich zustimmt!