Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes sieht die Bestimmung des § 24 Abs. 7 WEG die Verpflichtung vor, eine Beschluss-Sammlung zu führen.
Mit Hilfe der Beschluss-Sammlung können sich Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger bei Bedarf schnell einen Überblick über die Beschlusslage einer WEG verschaffen.
In erster Linie ist es gemäß § 24 Abs. 8 WEG Aufgabe des Verwalters, diese Sammlung zu führen. Mit der Lexware hausverwaltung 2022 kann dies ab SP3 auf elektronischem Wege erfolgen.
Das gehört in die Beschluss-Sammlung
In die Beschluss-Sammlung sind (mit laufender Nummerierung) aufzunehmen:
Beschlüsse, die in Eigentümerversammlungen gefasst wurden; auch solche, mit denen ein Antrag abgelehnt wird. Die Angabe erfolgt mit Ort und Datum der Versammlung.
Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.
Umlaufbeschlüsse. Das sind die (außerhalb von Versammlungen getroffenen) schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung.
Umlaufbeschlüsse sind einstimmig zu fassen.
die Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien.
Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen müssen unverzüglich eingetragen werden. Im Regelfall heißt das, dass Beschlüsse nach bisheriger Rechtsprechung innerhalb einer Woche eingetragen werden müssen. Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidungen, die dem Verwalter zugestellt wurden.
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